Update: Antrag auf Notfallbetreuung

(17.03.2020) Damit wir unseren Personaleinsatz optimal planen können, bitten wir Sie, bei Bedarf den für Sie zutreffenden Antrag auf Notfallbetreuung Ihres Kindes in unserer Schule zeitnah auszufüllen. Bitte lassen Sie uns diesen per E-Mail zukommen, sobald Sie wissen, dass eine Betreuung Ihres Kindes in den kommenden Wochen notwendig ist. Sie können den Antrag auch in unseren Briefkasten werfen oder diesen persönlich bei uns vorbeibringen.

Unser Sekretariat ist täglich von 6.30 Uhr bis 12.00 Uhr besetzt.

Seit dem heutigen Tag liegt eine Präzisierung der Berufsgruppen vor, für deren Kinder eine Notfallbetreuung in Frage kommt. Unterschieden wird dabei in zwei Gruppen:

Gruppe A: generell berechtigte Eltern
Eine großzügige Notbetreuung findet statt für Personal im Gesundheitsbereich (einschließlich Pflege und Herstellung entsprechender Produkte) und mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit. Diese Betriebe sollen mit vollständigem Personal arbeiten können. Bei dieser Gruppe wird kein Nachweis verlangt, dass der konkret betroffene Elternteil zwingend im Betrieb gebraucht wird.

Zu den Bereichen mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit und damit zu Gruppe A gehören auch Justizvollzugsanstalten und freiwillige Feuerwehren (während der Bereitschaftszeiten). Zum Gesundheitsbereich gehören auch Eltern, die Heil- oder Rehabilitationsbehandlungen nach ärztlicher Verschreibung durchführen (etwa Ergo- und Physiotherapie, Logopädie u.ä.). Auch Psychotherapeuten sind erfasst.

Für Gruppe A reicht, um die betreffenden Kinder in die Notbetreuung geben zu können, eine glaubhafte Darlegung, dass beide Eltern im Gesundheitsbereich bzw. in Bereichen der öffentlichen Sicherheit tätig sind. Eine Arbeitgeberbescheinigung ist nützlich, sollte aber nicht zwingend gefordert werden.

Gruppe B: Zulassung im Einzelfall
Die Notbetreuung wird im Einzelfall gewährleistet für das betriebsnotwendige Personal in Betrieben der kritischen Infrastruktur. Erste Voraussetzung für Gruppe B ist, dass beide Eltern in einem Betrieb der folgenden kritischen Infrastruktur arbeiten:

–           Wasserversorgung,
–           Energieversorgung (Strom, Gas),
–           Entsorgungswirtschaft
–           Kommunikation (einschließlich Post, digitale Infrastruktur)
–           Personenverkehr (Schiene und Straße, Autobahnen)
–           Grundversorgung mit Lebensmitteln (einschließlich Verkauf und Logistik)
–           Betriebe mit größeren Tierbeständen
–           Reinigungspersonal
–           Gerichte und Staatsanwaltschaften.

Bei Gruppe B ist zweite Voraussetzung, dass die Eltern innerhalb ihres Betriebes zum betriebs-notwendigen Personal gehören. Grundsätzlich geht das TMBJS davon aus, dass diese Betriebe ihre Aufgaben auch mit reduziertem Personalbestand erfüllen können.

Eine Notbetreuung wird gewährleistet für die Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend gebraucht werden. Diese Betriebsnotwendigkeit kann sich etwa aus Notfallplänen ergeben oder daraus, dass einzelne Personen über Spezialkenntnisse verfügen oder besondere Aufgaben wahrnehmen müssen. Zum betriebsnotwendigen Personal gehören alle Mitglieder von Krisenstäben. Für die Gruppe B werden für die Aufnahme in die Notbetreuung Arbeitgeberbescheinigungen erbeten. Die Bescheinigung umfasst den konkreten Betrieb und eine Bestätigung, dass die konkrete Person ihren Dienst verrichten kann mit stichwortartiger Begründung.

Anträge und Erläuterung (Druckversionen):