(26.03.2020) Mit dem gestrigen Tag wurden die Vorgaben für die Notbetreuung in Schulen und Kindergärten aktualisiert. Damit wir unseren Personaleinsatz optimal planen können, bitten wir Sie, bei Bedarf den für Sie zutreffenden Antrag auf Notfallbetreuung Ihres Kindes in unserer Schule zeitnah auszufüllen. Bitte lassen Sie uns diesen per E-Mail zukommen, sobald Sie wissen, dass eine Betreuung Ihres Kindes in den kommenden Wochen notwendig ist. Sie können den Antrag auch in unseren Briefkasten werfen oder diesen persönlich bei uns vorbeibringen.
Unser Sekretariat ist täglich von 6.30 Uhr bis 12.00 Uhr besetzt.
Ab sofort gelten folgende Regelungen (Änderungen wurden rot gekennzeichnet):
A. Von der Notbetreuung erfasste Kinder
1. Folgende Kinder dürfen an der Notbetreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen und bei Kindertagespersonen teilnehmen:
– Kinder, bei denen ein Elternteil unmittelbar mit der Versorgung von kranken oder pflegebedürftigen Personen betraut ist (Gruppe A+);
– Kinder von Eltern, die beide im medizinischen, pflegerischen Bereich oder in Bereichen mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit arbeiten (Gruppe A);
– Kinder von Eltern, die beide in der sog. kritischen Infrastruktur arbeiten und dort unabkömmlich sind (Gruppe B);
– Kinder, deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes angezeigt ist (Gruppe C).
2. Kinder werden nur betreut, wenn die Eltern glaubhaft erklären, dass eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist (entfällt bei Gruppe C).
3. Es werden nur Krippen-, Kindergarten und Schulkinder bis zur Jahrgangsstufe 6 betreut. Ältere Kinder können an der Notbetreuung nicht teilnehmen. Ausnahmen von der Altersgrenze sind im Einzelfall möglich, wenn ältere Kinder wegen einer Behinderung der Betreuung bedürfen.
4. Das Betretensverbot für bestimmte Personen gilt fort. Soweit nicht auf Ebene der Gebietskörperschaften strengere Verfügungen gelten, dürfen folgende Kinder die Schulen und Kindertageseinrichtungen auch im Rahmen der Notbetreuung nicht betreten:
– mit dem Corona-Virus Infizierte,
– Personen mit direktem Kontakt zu an COVID-19 Erkrankten oder mit Corona Infizierten in den ersten 14 Tagen nach dem Kontakt,
– Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach RKI in den ersten 14 Tagen nach der Rückkehr,
– Personen mit allgemeinen Erkältungssymptomen, solange die Symptome andauern.
Über die Aufnahme in die Notbetreuung entscheidet die Leitung der Schule oder Kindertageseinrichtung bzw. die Kindertagespflegeperson. Beschwerden bearbeiten die Schul- bzw. Jugendämter.
B. Durchführung der Notbetreuung
Die Notbetreuung erfolgt dezentral in der jeweiligen Schule oder Betreuungseinrichtung durch deren reguläre Beschäftigte. Sollte sich der Krankenstand so entwickeln, dass einzelne Einrichtungen den Betrieb einstellen müssen, melden Sie dies bitte an die Schulämter, Träger und an uns. Die Kinder werden in Gruppen betreut, deren Größe 15 Kinder nicht überschreiten darf. Die bisherigen Klassenverbände/Gruppen (einschließlich Lehr- oder Betreuungspersonal) bleiben soweit wie möglich erhalten. Die Notbetreuung umfasst die üblichen Betreuungszeiten. Die weiteren Einzelheiten, etwa die Essensversorgung, regeln die Schulen vor Ort.
Die Kostenerstattung der Elternbeiträge durch das Land greift nicht für Eltern, die die Notbetreuung in Anspruch nehmen.
Ausführende Hinweise zu den von der Notbetreuung erfassten Kindern
(Stand: 25.3.2020)
Gruppe A+: generelle Berechtigung zur Notbetreuung mit „Ein-Elternteil-Regelung“
1. Erfasste Eltern der Gruppe A+
Die Notbetreuung steht offen, wenn ein Elternteil unmittelbar mit der Versorgung, Betreuung oder Behandlung von kranken oder pflegebedürftigen Personen betraut ist. Bei diesen Personen wird nicht geprüft, ob auch der zweite Elternteil zu einer berechtigten Berufsgruppe gehört. (Für alle übrigen Berufsgruppen bleibt es bei der 2-Eltern-Regelung.) Bei Personen der Gruppe A+ ist auch nicht erforderlich, dass der konkret betroffene Elternteil unabkömmlich ist zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.
2. Verfahrensweise bei Eltern der Gruppe A+
Elternteile der Gruppe A+, die in Abweichung von der 2-Eltern-Regel eine Notbetreuung in Anspruch nehmen wollen, benötigen eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers, dass sie unmittelbar mit der Versorgung, Betreuung oder Behandlung von kranken oder pflegebedürftigen Personen betraut sind.
Gruppe A: generelle Berechtigung zur Notbetreuung
1. Erfasste Eltern der Gruppe A
Eine großzügige Notbetreuung findet statt für Personal im Gesundheits- und Pflegebereich oder mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit. Zum Gesundheits- und Pflegebereich zählen
– das Gesundheitswesen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Testlabore, Krankentransporte, Apotheken, Gesundheitsämter und ähnliche);
– der Pflegebereich (Alten- oder Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Betreuung von Menschen mit Behinderungen und ähnliche);
– die stationäre Kinder- und Jugendhilfe;
– die Herstellung und Verteilung medizinischer oder pflegerischer Produkte.
Zu den Bereichen mit Verantwortung für die öffentliche Sicherheit gehören
– Behörden, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind (Polizei, Feuerwehr, freiwillige Feuer während der Bereitschaftszeiten
– der Katastrophenschutz (Technisches Hilfswerk und ähnliche).
– Justizvollzugsanstalten.
2. Verfahrensweise bei Eltern der Gruppe A
Betriebe, die zur Gruppe A zählen, sollen mit vollständigem Personal arbeiten können; es ist deshalb nicht erforderlich, dass der konkret betroffene Elternteil unabkömmlich ist zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes. Für Gruppe A reicht eine glaubhafte Darlegung, dass beide Eltern im Gesundheits-bereich bzw. in Bereichen der öffentlichen Sicherheit tätig sind. Eine Arbeitgeber-bescheinigung ist nützlich, sollte aber nicht zwingend gefordert werden. Gehört nur ein Elternteil zur Gruppe A, findet keine Notbetreuung statt.
Gruppe B: Zulassung im Einzelfall
1. Erfasste Eltern der Gruppe B
Die Notbetreuung im Einzelfall wird gewährleistet für das betriebsnotwendige Personal in Betrieben der kritischen Infrastruktur.
a. Kritische Infrastruktur
Erste Voraussetzung für Gruppe B ist, dass beide Eltern in einem Betrieb der kritischen Infrastruktur arbeiten. Dazu gehören:
– Wasserversorgung,
– Energieversorgung (Strom, Gas),
– Entsorgungswirtschaft,
– Kommunikation (einschließlich Post, digitale Infrastruktur),
– Journalisten in der tagespolitischen Berichterstattung
– Personenverkehr (Schiene und Straße, Autobahnen, Flugverkehr)
– Grundversorgung mit Lebensmitteln (Produktion einschließlich Land- und Viehwirtschaft, Verkauf und Logistik),
– Reinigungspersonal,
– Gerichte und Staatsanwaltschaften,
– das für Kinderschutz zuständige Personal in den Jugendämtern,
– kassenärztliche Vereinigung und der Landesärztekammer.
b. Betriebsnotwendiges Personal
Bei Gruppe B gehen wir grundsätzlich davon aus, dass die genannten Betriebe ihre Aufgaben auch mit reduziertem Personalbestand erfüllen können. Eine Notbetreuung wird daher nur gewährleistet für die Kinder von Mitarbeiter* innen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes unersetzbar sind. Diese
Betriebsnotwendigkeit kann sich etwa aus Notfallplänen ergeben oder daraus, dass einzelne Personen über Spezialkenntnisse verfügen oder besondere Aufgaben wahrnehmen müssen. Zum betriebs-notwendigen Personal gehören alle Mitglieder von Krisenstäben.
2. Verfahrensweise bei Eltern der Gruppe B
Für die Gruppe B werden Arbeitgeber- bzw. Auftragsgeberbescheinigungen erbeten. Die Bescheinigung soll den konkreten Betrieb benennen und bestätigen, dass die konkrete Person zur Aufrechterhaltung des Betriebes unabkömmlich ist (mit stichwortartiger Begründung). Erfüllt nur ein Elternteil diese
Voraussetzungen, kann das Kind nicht an der Notbetreuung teilnehmen.
Gruppe C: gefährdete Kinder
Eine Notbetreuung wird gewährleistet für Kinder, die aus Gründen des Kinderschutzes
eine Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen sollten. Auch hier gilt die Altersgrenze bis zur 6. Jahrgangsstufe (mit Abweichungsmöglichkeit bei behinderungsbedingtem Betreuungsbedarf). Es kommt in dieser Gruppe nicht darauf an, ob die Eltern die Betreuung selbst
übernehmen oder anderweitig sicherstellen könnten. Für diese Kinder stellen die zuständigen Jugendämter auf Antrag der Eltern oder aus eigener Initiative Bescheinigungen aus, die keine nähere Begründung enthalten. Sie übermitteln diese Bescheinigung an die Eltern oder direkt an die betreuende Einrichtung.