Schule im Januar 2022 (Änderung)

(27.12.2021) Wir hoffen Sie konnten gemeinsam mit Ihren Kindern schöne Weihnachtsfeiertage im Kreis der Familie verbringen und Kraft für die bevorstehende Zeit tanken. Bereits kurz vor den Weihnachtsferien ließ das Bildungsministerium über die Medien verlauten, wie es im neuen Jahr mit der Schule weitergehen soll. Über die ersten zwei unterrichtsfreien Tage haben wir Sie bereits informiert. Danach soll für 1,5 Wochen Distanzunterricht erfolgen, später wird in kleineren Lerngruppen und damit im Wechselmodell gerlernt.

Konkret vorgesehen ist:

  • Kein regulärer Unterricht am 3. und 4. Januar 2022 zur Kontaktminimierung und Vorbereitung für die Schulen. Das Bildungsministerium appelliert an alle Familien mit schulpflichtigen Kindern, diese nach Möglichkeit zu Hause zu betreuen. Die Schulen bieten in diesen zwei Tagen eine Notbetreuung ohne Zugangsvoraussetzungen für die Klassenstufen 1 bis 6 an, die Förderschulen für alle Klassenstufen.
  • Distanzunterricht vom 5. bis 14. Januar 2022. Eine Notbetreuung findet ausschließlich für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 statt, deren Eltern in der kritischen Infrastruktur arbeiten, und für alle Schülerinnen und Schüler der Förderschulen.
  • Wechselunterricht und feste Gruppen ab 17. Januar 2022: In den Klassenstufen der Primar- und Sekundarstufe I findet Unterricht in der festen Gruppe und in Wechselmodellen statt. Die Schulen erhalten hier weiten Gestaltungsspielraum.
  • Bis auf weiteres bleibt es bei der zweimaligen Testung pro Woche.
  • Die Maskenpflicht bleibt bestehen.
  • Betretungsverbote: Wie bisher gelten Betretungsverbote für symptomatische Personen. Neu ist, dass auch Personen, die die Teilnahme am Testen und/oder das Tragen einer Maske verweigern, die Schulen nicht betreten dürfen. Solche Schülerinnen und Schüler haben auch keinen Anspruch auf Notbetreuung.

Wer hat Anspruch auf Notbetreuung ab 5.1.2021?
Die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung regelt die Notbetreuung ab 5. Januar wie folgt (Auszug aus §26a Schulbetrieb):

(4) Wird mit der Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 die Einrichtung einer Notbetreuung angeordnet, haben Schüler in den durch die Anordnung bestimmten Fällen Zugang zur Notbetreuung,

  1. deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint,
  2. deren Betreuung aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich ist,
  3. soweit ein Personensorgeberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann, oder
  4. wenn ein Personensorgeberechtigter
    a) an einer Betreuung des Kindes

    aa) aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, oder
    bb) als Schüler, Auszubildender oder Studierender wegen der Teilnahme an notwendigen Prüfungen oder Praktika oder am notwendigen Präsenzunterricht

    gehindert ist und

    b) keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann sowie

    c) im Fall des Buchstaben a Doppelbuchst. aa zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erhebli-chem öffentlichen Interesse gehört, insbesondere in den Bereichen

    aa) Bildung, Erziehung und Wissenschaft,
    bb) Kinder- und Jugendhilfe,
    cc) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwal-tung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,
    dd) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,
    ee) Informationstechnik und Telekommunikation,
    ff) Medien,
    gg) Finanz- und Rechtswesen,
    hh) Transport und Verkehr,
    ii) Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs.

(5) Ob die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 vorliegen, entscheiden die Schulleitung oder das für den Schüler örtlich zuständige Jugendamt. Ob die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nr. 3 oder 4 vorliegen, entscheidet die Schulleitung.
Als Nachweis für die arbeitsplatz-, beschäftigungs- oder ausbildungsbezogenen Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 4 Buchst. a und c genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, des Dienstherrn, der Schule, der Hochschule oder der Ausbildungsstelle. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 4 sind von den Personensorgeberechtigten gegenüber der Schulleitung formlos glaubhaft zu machen.

ÄNDERUNG:
Seit dem 28.12. steht folgendes Formular zur Verfügung:


Diese können Sie uns über den Schulbriefkasten oder per Mail zukommen lassen.

Bitte informieren Sie sich regelmäßig auf unserer Schulhomepage. Sobald wir neue Informationen vom Ministerium haben, werden wir Sie über die Umsetzung dieser Vorgaben an dieser Stelle informieren.